Satzung

Kreisfeuerwehrverband Landkreis Diepholz e.V.

 

I. Name und Sitz

§ 1 – Name – Für das Gebiet des Landkreises Diepholz ist am 06.04.1979 in Diepholz ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Landkreis Diepholz e.V.“ – im Nachfolgenden „Verband“ (KFV-LK-DH) – führt.

§ 2 – Sitz –

(1) Der Verband hat seinen Sitz in Diepholz und ist am 06.08.1979 unter der Nummer 243 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Diepholz als rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB eingetragen worden. Am …… erfolgte die Umschreibung auf die Nummer …. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode.

(2) Der Verband betrachtet sich als Rechtsnachfolger des mit Wirkung vom 31.12.1978 aufgelösten Kreisfeuerwehrverbandes Grafschaft Hoya sowie des am 06.04.1979 aufgelösten Kreisfeuerwehrverbandes Grafschaft Diepholz. Er setzt die Tradition dieser Verbände fort.

 

II. Zweck und Aufgabe

§ 3 – Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die in § 4 näherbeschriebenen Aufgaben. Parteipolitische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(3) Der Verband betreut die Vereinsmitglieder und dient der Pflege und Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis Diepholz.

§ 4 – Aufgaben

Zu den Aufgaben des Verbandes gehört die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten, insbesondere (die nachstehende Aufzählung stellt keine Rangfolgedar):

1. Die Förderung des Feuerwehrwesens zum Zwecke der Abwehr, von Gefahren durch Brände, der technischen Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen sowie der unmittelbaren Gefahrenabwehrim Umweltschutz.

2. Der Ausbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder der Feuerwehren auf den Gebieten der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen.

3. Die Pflege des Gedankens des freiwilligen Feuerwehrwesens, die Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen und die Herstellung enger kameradschaftlicher Verbindungen unter den Feuerwehrmitgliedern.

4. Die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz, Umweltschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst und an der Hilfeleistung interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen.

5. Die Förderung des vorbeugenden Brand- und Umweltschutzes.

6. Die Förderung der Kreis-Jugendfeuerwehr als Kinder- und Jugendorganisation innerhalb des Verbandes und Nachwuchsorganisation der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Diepholz.

7. Die Förderung der Aus- und Fortbildung in der Feuerwehr.

8. Die Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.

9. Die Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. und anderen Feuerwehrverbänden.

10. Die Förderung des Feuerwehr-Musikwesens im Landkreis Diepholz.

11. Die Öffentlichkeitsarbeit.

12. Die Facharbeit im KFV, in KFV-Fachausschüssen (FA) und KFV-Arbeitskreisen (AK) nach besonderen, vom KFV-Verbandsvorstand zu erlassenden Richtlinien.

13. Die Zusammenarbeit mit den übrigen Kreisfeuerwehrverbänden und allen am Feuerwehrwesen interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen.

14. Die Förderung des Kameradschaftsbundes ehemaliger aktiver Feuerwehrangehöriger.

15. Die Zusammenarbeit mit den Kinderfeuerwehrfördervereinen, den Jugendfeuerwehrfördervereinen und den Feuerwehrfördervereinen in den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden.

 

III. Mitgliedschaft

§ 5 – Mitglieder

Der Kreisfeuerwehrverband kann ordentliche Mitglieder, kooperative Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben.

(1) Ordentliche Mitglieder – Ordentliche Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes können sein:

1. die Ortsfeuerwehren im Landkreis Diepholz,

2. die Werkfeuerwehren im Landkreis Diepholz.

3. die Betriebsfeuerwehren im Landkreis Diepholz

(2) Kooperative Mitglieder

1. Kinderfeuerwehr-Fördervereine

2. Jugendfeuerwehr-Fördervereine

3. Feuerwehr-Fördervereine

4. Verbände und sonstige Vereinigungen, die den Kreisfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben (§ 4 dieser Satzung) unterstützen möchten.

(3) Fördernde Mitglieder – Fördernde Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes können juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, natürliche Personen und Gesellschaften sein. Sie haben kein Stimmrecht. Sie können nach Maßgabe dieser Satzung an Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen und den Verband bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgabenunterstützen.

(4) Ehrenmitglieder – Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Kreisverbandsvorstandes nach besonderen Richtlinien, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 6 – Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft nach § 5 (1) bis (3) ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Kreisverbandsvorstand.

(2) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Austritt oder Ausschluss. Bei Mitgliedern nach § 5 (3) und (4) auch durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der Gesellschaft.

(3) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem/der Kreisverbandsvorsitzenden zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss der Kreisverbandsversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz wiederholter Aufforderungen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nach kommt.

b) wenn sein Verhalten den Interessen des Verbandes widerspricht.

(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung hierzu binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat gegenüber dem/der Kreisverbandsvorsitzenden zu gewähren.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband.

 

IV. Jugendfeuerwehr

§ 7 – Kreis-Jugendfeuerwehr

Die Arbeit der Kreis-Jugendfeuerwehr richtet sich nach einer Kinder- und Jugendordnung. Die Kinder- und Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Kreisverbandsversammlung und ist dann Bestandteil dieser Satzung. Die Wahlen des Kreis-Jugendfeuerwehrwartes / der Kreis-Jugendfeuerwehrwartin und seiner / ihrerStellvertreter(innen) bedürfen der Bestätigung durch die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als vorläufig erteilt.

 

V. Kameradschaftsbund ehemaliger aktiver Feuerwehrangehöriger

§ 8 – Kameradschaftsbund ehemaliger aktiver Feuerwehrangehöriger

Die Arbeit des Kameradschaftsbundes ehemaliger aktiver Feuerwehrangehöriger (in Folge „Kameradschaftsbund“) richtet sich nach einer Ordnung des Kameradschaftsbundes. Die Ordnung des Kameradschaftsbundes bedarf der Bestätigung durch die Kreisverbandsversammlung und ist dann Bestandteil dieser Satzung. Die Wahlen des/der Kreiskameradschaftsältesten und seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen bedürfen der Bestätigung durch die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als vorläufig erteilt.

 

VI. Organe

§ 9 – Organe des Kreisfeuerwehrverband Landkreis Diepholz e.V.

(1) Die Organe des Verbandes sind:

1. die Kreisverbandsversammlung

2. der Kreisverbandsvorstand

3. der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand

(2) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem seiner/ihrer Stellvertreter(innen) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen sind.

1. Die Niederschrift der Kreisverbandsversammlung ist den Mitgliedsfeuerwehren sowie den Kooperativen Mitgliedern in je einem Exemplar sowie den Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes, den Ehrenmitgliedern, den stellvertretenden Kreis-Jugendfeuerwehrwarten(innen) sowie den fördernden Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Kameradschaftsbundes in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht vier Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch erhoben wird; über den Einspruch entscheidet der Kreisverbandsvorstand.

2. Die Niederschriften der übrigen Verbandsorgane werden nur den Mitgliedern dieser Organe in einem Exemplar zugestellt und durch die Organe in der nachfolgenden Sitzung genehmigt.

 

VII. – Kreisverbandsversammlung

§ 10 – Delegierte, Organisation, Aufgaben und Verfahrensordnung

(1) Die Kreisverbandsversammlung besteht aus folgenden

1. stimmberechtigten Teilnehmern:

1.1 den aus den aktiven Mitgliedern gewählten Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren

1.2 den Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes

1.3 sieben gewählten Delegierten der Kreis-Jugendfeuerwehr,wobei 2 Delegierte aus den Reihen der Kinderfeuerwehren stammen sollen

1.4 den Ehrenmitgliedern

1.5 fünf gewählte Mitglieder des Kreis-Kameradschaftsbundes

2. nicht-stimmberechtigten Teilnehmern:

2.1 Kooperative Mitglieder

2.2 Fördernde Mitglieder

(2) Jede Mitgliedsfeuerwehr (Ortsfeuerwehr, Werkfeuerwehr) hat das Recht, zwei Delegierte zuentsenden. Vorstandsmitglieder bleiben hier unberücksichtigt.

(3) Die Kreisverbandsversammlung wird von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder imVerhinderungsfall von einem/einer Stellvertreter(in) geleitet. Sie wird jährlich von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/einer Stellvertreter(in) einberufen. Auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder ist innerhalb eines Monates eine außerordentliche Kreisverbandsversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestensvierzehn Tage vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.

(4) Aufgaben der Kreisverbandsversammlung sind:

1. Wahl des geschäftsführenden Kreisverbandsvorstandes

2. Bestätigung der Wahlen

2.1 der Beisitzer(innen) zum Kreisverbandsvorstand aus der Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeebene

2.2 des Kreis-Jugendfeuerwehrwartes/der Kreis-Jugendfeuerwehrwartin und seiner/ihrer Stellvertreter(innen)

2.3 des/der Kreiskameradschaftsältesten und seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin

2.4 der Kreisfrauensprecherin

2.5 des Vertreters/der Vertreterin der Werkfeuerwehren

3. Wahl der Kassenprüfer(innen)

4. Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und Entscheidung über die Entlastung desKreisverbandsvorstandes und des Kassenverwalters/der Kassenverwalterin sowie des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses und dessen Kassenverwalters

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge des Kreisfeuerwehrverbandes und der Kreis-Jugendfeuerwehr

6. Genehmigung des Haushaltsplanes des Kreisfeuerwehrverbandes und der Kreis-Jugendfeuerwehr

7. Bestätigung der Kinder- und Jugendordnung der Kreis-Jugendfeuerwehr

8. Bestätigung der Ordnung des Kreis-Kameradschaftsbundes

9. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

10. Festlegung des Ortes für die Kreisverbandsversammlung

11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung descVerbandes

12. Bestellung und Abberufung von Liquidationen

13. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

14. Festsetzung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

15. Genehmigung von Arbeitsrichtlinien

16. Wahl von Delegierten für das Feuerwehrerholungsheim und zu anderen überregionalen Veranstaltungen

(5) Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Verfahren

1. Die Kreisverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gern. § 10 Abs. 1 Nr. 1 anwesend ist. Jeder/jede Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Kreisverbandsversammlung gem. § 10 (1) dieser Satzung.

3. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Geschäftsjahr bezahlt worden sind.

4. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Kreisverbandsversammlung. Bei Personalentscheidungen muss auf Antrag schriftlich abgestimmt werden.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(7) Ist die Kreisverbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist der/die Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall ein/eine Stellvertreter(in) verpflichtet, innerhalb eines Monats unter Einhaltung der Ladungsfrist gem. § 9 (3) eine zweite Kreisverbandsversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(8) Angelegenheiten, die nur eine Stadt-, /Gemeinde-, /Samtgemeindeebene betreffen, können nicht gegen das Votum der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen der betreffenden Ebene entschieden werden.

 

IX. Kreisverbandsvorstand

§ 12 – Zusammensetzung, Amtszeit, Organisation, Aufgaben, Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreisverbandsvorstand besteht aus:

1. dem/der Kreisverbandsvorsitzenden

2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden

4. je einem/einer Beisitzer(in) der Stadt-, /Gemeinde-, /Samtgemeindeebene

5. einem/einer Beisitzerin der Werkfeuerwehren

6. dem/der Kreis-Jugendfeuerwehrwart(in) oder einem seiner/ihrer Stellvertreter(innen)

7. der Kreisfrauensprecherin oder einer Stellvertreterin

8. dem/der Kreiskameradschaftsältesten oder seinem/ihrer Stellvertreter(in)

9. dem/der Geschäftsführer(in)10. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in)

(2) Zur Unterstützung des Vorstandes können diesem weitere Berater(innen) ohne Stimmrechtbeigeordnet werden.

(3) Ständige Berater(innen) sind, sofern diese nicht gleichzeitig Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sind:

1. der/die Kreisbrandmeister(in)

2. der/die stellvertretende Kreisbrandmeister(in)

3. die Brandschutzabschnittsleiter(innen)

4. den Kreisausbildungsleitern(innen)

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer(innen) werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer der Wahlperiode gewählt, die bei der Wahl des/der Kreisbrandmeister(in) nach dem gültigen Brandschutzgesetz zu Grunde gelegt wird. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliedschaft im Kreisverbandsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze vollendet wird. Diese Regelung gilt nicht für die Vertreter des Kameradschaftsbundes. Die Gemeindeebene wählt in diesen Fällen einen/eine Nachfolger(in), der/die der Bestätigung durch die Kreisverbandsversammlung beider nächsten Sitzung bedarf. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als vorläufig erteilt. Die Wahl der nachrückenden Beisitzer(innen) bzw. deren Bestätigung gilt zunächst nur für den Rest der Amtszeit des/der ausgeschiedenen Beisitzers/Beisitzerin. Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Kreisverbandsvorstandes betroffen, endet die Mitgliedschaftim Kreisverbandsvorstand spätestens bei der nächsten Kreisverbandsversammlung. Nachwahlen fü rausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Kreisverbandsvorstandes erfolgen jeweils für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder des geschäftsführenden Kreisverbandsvorstandes.

(5) Der Kreisverbandsvorstand wird von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfallvon einem/einer Stellvertreter(in) nach Bedarf oder, wenn dies von ein Drittel seiner Mitgliederbeantragt wird, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfristbeträgt 2 Wochen; in Einzelfällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/einer Stellvertreter(in) geleitet.

(6) Der Kreisverbandsvorstand führt den Verband und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse, soweit nicht andere Verbandsorgane zuständig sind. Insbesondere obliegt ihm die:

1. Aufnahme neuer Mitglieder

2. Beratung und vorläufige Genehmigung des Haushaltes und der Jahresrechnung

3. Vorbereitung der Kreisverbandsversammlung

4. Durchführung der Beschlüsse der Kreisverbandsversammlung

5. Erarbeitung abschließender Stellungnahmen zu allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehrbetreffen

6. Erarbeitung von Arbeitsrichtlinien des Kreisfeuerwehrverbandes

7. Bildung und Auflösung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen sowie Erlass von Richtlinien für deren Arbeit

8. Berufung je eines/einer Kreispressewartes/in aus dem Brandschutzabschnitt „Nord“ und Brandschutzabschnitt“Süd“

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

10. Berufung von Fachbereichsleitern

(7) Der Kreisverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

X. Geschäftsführender Kreisverbandsvorstand

§ 13 – Zusammensetzung, Aufgaben

(1) Der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand besteht aus:

1. dem/der Kreisverbandsvorsitzenden

2. seinem/ihrer zwei Stellvertreter(innen), wobei jeder Brandschutzabschnitt vertreten sein muss

3. dem/der Geschäftsführer(in)

4. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in)

(2) Der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand führt im Auftrage des Kreisverbandsvorstandes die Geschäfte des Verbandes. Er vertritt den Kreisfeuerwehrverband gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Kreisverbandsvorsitzende und die zwei Stellvertreter(innen). Der/die Kreisverbandsvorsitzende und einer/eine der Stellvertreter(innen)vertreten jeweils gemeinsam.

(3) Der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand ist bei Bedarf von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/einer Stellvertreter(in) einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gilt das Verfahren für den Kreisverbandsvorstand entsprechend (§12 Abs. 7).

(4) Der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand unterstützt die Arbeit des/derKreisverbandsvorsitzenden und die laufende Verwaltung der Kreisgeschäftsstelle.(5) Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltes

 

XI. Die Stadt-, /Gemeinde-, /Samtgemeindeebene

§ 14 – Zusammensetzung, Organisation, Beschlussfähigkeit, Aufgaben, Amtszeit

(1) Die 15 Städte, Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Diepholz bilden jeweils einen Gemeindeverbandsausschuss.

(2) Der Gemeindeverbandsausschuss wird gebildet durch:

1. die KFV-Mitgliedsfeuerwehren (im Nachfolgenden „Mitgliedsfeuerwehren“) der jeweiligen Stadt-,Gemeinde- und Samtgemeindeebene entsenden drei gewählte Vertreter(innen)

2. die Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren als Mitgliedsfeuerwehren entsenden eine(n)gewählte(n) Vertreter(in).

3. die Jugendfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren entsenden drei gewählte Vertreter(innen) aus dem Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss

4. die Kinderfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren entsenden zwei gewählte/n Vertreter(innen) aus dem Gemeinde-Kinderfeuerwehrausschuss

5. die Stadt-/Gemeindekameradschaften ehemaliger aktiver Feuerwehrangehöriger entsenden dreigewählte Vertreter(innen)

6. die musiktreibenden Mitgliedsfeuerwehren entsenden eine(n) gewählten(n) Vertreter(in)

7. Zur Unterstützung des Gemeindeverbandsausschusses können diesem weitere Berater(innen) ohne Stimmrecht beigeordnet werden. Ständige Berater(innen) sind, sofern diese nicht gleichzeitig Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sind:

7.1 der/die Stadt-/Gemeindebrandmeister(in)

7.2 der/die stellvertretende Stadt-/Gemeindebrandmeister(in)

(3) Das Vorstandsmitglied aus der jeweiligen Stadt, Gemeinde, Samtgemeinde beruft den Gemeindeverbandsausschuss bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich ein und leitet die Versammlung.

(4) Zu den Versammlungen des Gemeindeverbandsausschusses können weitere Personen ohne Stimmrecht eingeladen werden, z.B. der/die KFV-Vorsitzende, der/die Stadt/ Gemeindepressewart(in)und jeweils ein(e) Vertreter(in) der kooperativen Mitglieder der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeebene.

(5) Der Gemeindeverbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrzahl der vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über das Verfahren bei der Stimmabgabe entscheidet die Versammlung.

(6) Aufgaben des Gemeindeverbandsausschusses sind:

1. Wahl des/der Beisitzenden im Kreisverbandsvorstand

2. Wahl der Vertreter(innen) im Gemeindeverbandsausschuss auf Vorschlag

2.1 der Mitglieds-Ortsfeuerwehren

2.2 der Mitglieds-Werkfeuerwehren

2.3 der Mitglieds-Betriebsfeuerwehren

2.4 des Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschusses

2.5 des Gemeinde-Kinderfeuerwehrausschusses

2.6 der Stadt-/ Gemeindekameradschaft ehemaliger aktiver Feuerwehrangehöriger

2.7 musiktreibenden Züge der Mitgliedsfeuerwehren

3. Wahl eines Stadt-/Gemeindepressewartes / einer Stadt-/Gemeindepressewartin

4. Unterstützung des Kreisverbandsvorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben nach dieser Satzung

5. Beratung und Beschlussfassung aber vorliegende Anträge

6. Die Entscheidung über die Bildung eigener Fachausschüsse und Arbeitskreise entsprechend der Struktur der Facharbeit des KFV

7. Durchführung der Brandschutzerziehung auf Stadt-/Gemeinde-/Samtgemeindeebene8. Bestätigung der Wahl der Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren (je Ortsfeuerwehr zwei Delegierte) für die Kreisverbandsversammlung

(7) Die Mitglieder des Gemeindeausschusses werden mit Ausnahme der Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes, auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

XII. Haushaltsmittel

§ 15 – Verwendung, Kassenführung

(1) Die Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes werden aufgebracht:

1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge

2. durch freiwillige Zuwendungen

(2) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr sind nach Aufforderung durch die Kreisgeschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen zu überweisen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Anspruch auf Leistungen aus dem Verband haben nur Mitglieder nach § 5 (1), die satzungsgemäß Beitrag gezahlt haben.

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verbandes keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Über die Einnahmen und Ausgaben sind von dem/der Kassenverwalter(in) ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner/ihrer Stellvertreter(innen)angewiesen worden sind.

 

XIII. Verwaltung

§ 16 – Entschädigungen, Geschäftsstelle, Geschäftsführer(in), Kassenverwaltung

(1) Die Mitglieder der Kreisverbandsorgane, Fachausschüsse, Arbeitskreise und Fachgruppen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.

(2) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle, die von dem/der Geschäftsführer(in) geleitet wird.

(3) Der/die Geschäftsführer(in) ist dem Kreisverbandsvorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er/Sie erhält seine/ihre Weisungen von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/einer Stellvertreter(in). Der/die Geschäftsführer(in) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe teil und fertigt die Niederschriften, soweit dieses nicht anders geregelt ist.

(4) Die Kassenverwaltung obliegt dem/der Geschäftsführer(in). Er/sie ist dem Kreisverbandsvorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte verantwortlich und erhälts eine/ihre Weisungen von dem/der Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/einer Stellvertreter(in). Die Kassenverwaltung kann dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in) übertragen werden.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

XIV. Landesverbandstagungen

§ 17 – Landesverbandstagungen

Der Kreisfeuerwehrverband hat das Recht, neben seinem Vorsitzenden, Delegierte nach einemfestgelegten Schlüssel zu den Landesverbandsversammlungen zu entsenden. Die Delegierten werden von der Kreisverbandsversammlung gewählt.

 

XI. Auflösung

§ 18 – Voraussetzung, Verfahren

(1) Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung einer außerordentlichen Kreisverbandsversammlung erforderlich.

(2) Eine solche Kreisverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.

(3) Der Verband wird aufgelöst, wenn sich bei der nach § 18 (1) einberufenen Kreisverbandsversammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entschieden haben.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen dem Landkreis Diepholz mit der Bestimmung zu, es zusätzlich zur Unterstützungvon im Feuerwehrdienst verunglückten Feuerwehrmitgliedern und deren Hinterbliebenen inbesonderen Härtefällen zu verwenden.

 

XIV. Schlussvorschriften

§ 19 – Ermächtigung

Der Kreisverbandsvorstand wird ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht für notwendig halten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen..Für nicht durch diese Satzung geregelte Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der § 21 ff BGB.

§ 20 – Gültigkeit

Vorstehende Satzung wurde auf der Kreisverbandsversammlung am 17.03.2012 in Varrel beschlossen; sie tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten der vorstehendenSatzung tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 21.03.1994 mit den Änderungen von 06.04.1979,25.02.1980, 03.03.1986, 29.02.1988, 08.04.1989 und 23.06.2001 außer Kraft.

 

Diepholz, 17.03.2012


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